ASR A5.1: Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten & im Freien

ASR A5.1

Wenn Ihre Mitarbeiter draußen oder unter Dach arbeiten, aber ohne vollständige Wände, dann gelten besondere Anforderungen – sowohl aus Gründen des Komforts als auch des Arbeitsschutzes. Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.1 „Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“ konkretisiert genau diese Anforderungen. Sie ergänzt und konkretisiert Teile der Arbeitsstättenverordnung (§ 3a ArbStättV), damit Arbeitgeber Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei Witterungseinflüssen gewährleisten können.

Klingt kompliziert? Wir schlüsseln es für Sie auf!

Was regelt die ASR A5.1?

Die ASR A5.1 trat im August 2025 in Kraft und legt fest, wie Arbeitsplätze draußen oder unter teilweiser Überdachung sicher eingerichtet und betrieben werden müssen. Sie gilt für Arbeitsplätze, die nicht “allseits umschlossen” sind – das heißt, überdachte Stellen, aber ohne geschlossene Wände oder mit Öffnungen, die sich nicht verschließen lassen. Auch wenn Tore oder Türen häufig geöffnet sind, zählt das dazu.  

Diese Regel konkretisiert Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere § 3a Abs. 1 und den Anhang Nummer 5.1.  

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Arbeitgeber, deren Beschäftigte teilweise im Freien oder in überdachten, aber offenen Bereichen arbeiten. Beispiele sind Außengastronomie, Baustellen, Produktionshallen mit offenen Seiten, Pergolen oder überdachte Außenarbeitsplätze. Aber auch halb offene Hallen, Geländeteile mit Dach, aber ohne festen Wetterschutz werden erfasst.  

Nicht betroffen sind dagegen landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb bebauter Grundstücke, Gefahren durch Luftschadstoffe, Insektenbisse oder die Übertragung von Krankheiten über Tiere oder Pflanzen (z. B. Allergene) bei Außenarbeit.  

Welche Gefährdungen sind zu berücksichtigen?

Die ASR A5.1 nennt vier Haupt-Gefährdungsfaktoren durch Witterungseinflüsse, die in jeder Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen:

  1. Natürliche UV-Strahlung
    Hierbei geht es um Sonnenlicht, das Haut und Augen schädigen kann. Bei einem UV-Index ab 3 sind Maßnahmen zu ergreifen. Ab höheren Werten sind personenbezogene Schutzmaßnahmen vorgeschrieben.  
  2. Niederschlag
    Regen, Schnee, Graupel oder Schnee können Sicht und Bodenverhältnisse verschlechtern, Rutschgefahr verursachen oder mechanisch wirken (z. B. bei herabfallendem Schnee oder Dachlawinen).  
  3. Windkräfte
    Wind kann direkt gefährlich sein, z. B. bei Böen oder bei Arbeitsmitteln, die durch Wind bewegt werden. Auch Wind kann Staub, Splitter oder andere Partikel aufwirbeln, die Augen oder Haut gefährden. Die Regel gibt hierzu Intensitätsstufen und Kriterien zur Beurteilung vor.  
  4. Gewitter und Blitzschlag
    Sobald Wetterberichte Gewitter ankündigen, steigt das Risiko. Es wird gefordert, sichere Orte bereitzustellen, an denen sich Beschäftigte bei Blitzgefahr schützen können. Dies ist besonders wichtig bei exponierten Arbeitsplätzen oder mobile Arbeitsmittel. 

Hitze und Kälte sind in der Regel nicht direkt Teil der ASR A5.1, sondern werden über Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) separat geregelt.  

Was bedeutet das praktisch für Unternehmen?

Damit Sie die Anforderungen der ASR A5.1 in Ihrem Betrieb umsetzen können und der Arbeitsschutz stimmt, sind folgende Schritte sinnvoll:

  • Gefährdungsbeurteilung anpassen: Prüfen Sie, welche Ihrer Arbeitsplätze draußen oder teilweise geschützt sind. Erfassen Sie Risiken durch UV-Strahlung, Niederschlag, Wind oder Gewitter.
  • TOP-Prinzip anwenden: Technische Maßnahmen zuerst, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene Schutzmaßnahmen. Zum Beispiel: Überdachungen oder Sonnensegel (technisch), Arbeitszeiten verschieben oder Schutzwände (organisatorisch), Schutzkleidung oder UV-Schutzmittel (personenbezogen). 
  • Unterweisung der Beschäftigten: Die Mitarbeitenden müssen über die Gefahren informiert und geschult werden – z. B. wie man sich bei starker UV-Strahlung schützt oder was bei nahendem Gewitter zu tun ist.  
  • Sichere Orte bereitstellen: Für Gewitter oder Starkwetterlagen geeignete Unterstellmöglichkeiten schaffen, damit Beschäftigte nicht gefährdet sind. 
  • Dokumentation und Überprüfung: Maßnahmen, Beurteilungen, Schulungen und Schutzmaßnahmen sollten dokumentiert sein und regelmäßig auf ihre Effektivität überprüft werden.

Vorteile der Einhaltung der ASR A5.1

Wenn Sie als Arbeitgeber die ASR A5.1 einhalten, profitieren Sie mehrfach:

  • Sie erfüllen gesetzliche Vorgaben und minimieren das Risiko von Bußgeldern oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
  • Sie schützen die Gesundheit Ihrer Beschäftigten und verringern Krankheitstage.
  • Sie schaffen Klarheit und Planbarkeit für Arbeitsabläufe auch bei schlechtem Wetter oder bei intensiver Sonneneinstrahlung.
  • Das trägt zur Motivation und Zufriedenheit Ihrer Mitarbeitenden bei – und stärkt Ihre Unternehmenskultur im Bereich Arbeitssicherheit.

Fazit

Die ASR A5.1 ist ein wichtiger Baustein im modernen Arbeitsschutz: Sie macht klar, wie Arbeitsplätze draußen oder unter teilweiser Überdachung sicher gestaltet werden sollten. Arbeitgeber müssen ihre Gefährdungsbeurteilungen anpassen, Maßnahmen planen und umsetzen und ihre Mitarbeitenden informieren. Wer dort proaktiv vorgeht, sorgt für Sicherheit, Rechtssicherheit und gesunde Arbeitsbedingungen.

Arbeitssicherheit Stracke – Ihr Partner bei ASR A5.1

Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der ASR A5.1 suchen – bei der Bewertung, Planung oder praktischen Umsetzung aller Maßnahmen – helfen wir Ihnen gerne weiter. Mit unserer Expertise in Arbeitssicherheit und Erfahrung bei außen- und überdachten Arbeitsplätzen sorgen wir dafür, dass Sie alle Anforderungen rechtskonform erfüllen.

Kontaktieren Sie uns gerne für ein maßgeschneidertes Beratungsgespräch.

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